International
Water Aid Organization

Satzung

Ziele und Organisationsstruktur der IWAO
Die Ziele der IWAO als vom Registergericht Heidelberg anerkannte gemeinnützige Organisation sind in der Satzung der IWAO wie folgt festgeschrieben:

S a t z u n g


§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „International Water Aid Organization“ (IWAO). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz – eingetragener Verein – in der abgekürzten Form e. V..


§ 2 Sitz

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.


§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist sowie die kostenlose, schnelle Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung in Katastrophengebieten einschließlich der hierzu erforderlichen Förderung von Wissenschaft, Forschung, Umwelt-, Landschafts- und Verbraucherschutz.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur

Entwicklung und Anwendung von wissenschaftlich fundierten Methoden zur :
  • Gewinnung von Trinkwasser aus kontaminierten Rohwasserressourcen nach Katastrophen,
  • wissenschaftlichen Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Untersuchung der Wasserqualität vor und nach dem Einsatz von Notwasseraufbereitungsverfahren,
  • wissenschaftlichen Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Speicherung und Lagerung sowie Verteilung von Trinkwasser nach Katastrophen,
  • wissenschaftlichen Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Suche von Wasser, das zu Trinkwasser verwendet oder aufbereitet werden kann,
  • Anlage von neuen Brunnen in Entwicklungsländern bzw. Sanierung trockener, verschütteter, überfluteter oder kontaminierter Brunnen und Quellen nach Katastrophen,
  • kostenlosen Trinkwasserversorgung von Betroffenen in Katastrophengebieten,
  • Koordination der Maßnahmen von unterschiedlichen Hilfsorganisationen zur kostenlosen Trinkwasserversorgung von Betroffenen in Katastrophengebieten,
  • zum Schutz von Oberflächen-, Quell- und Grundwasser vor Verschmutzungen aller Art.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer den Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten beim Einsatz in Katastrophengebieten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Kosten für die Verwaltung, Schriftverkehr, Kontenführung und EDV-Arbeiten sind so gering wie möglich zu halten.


§ 5 Mitglieder

(1) Der Verein führt aktive und fördernde Mitglieder.

(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ebenso können juristische Personen dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.

(3) Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und darüber hinaus ehrenamtlich oder beruflich bzw. in Ausbildung in folgenden und vergleichbaren Bereichen tätig ist oder gewesen ist:
    - Wasserversorgungsunternehmen
    - Feuerwehren (Berufs- und Freiwillige Feuerwehren)
    - Kläranlagen kommunal oder industriell
    - Wasseraufbereitungsfirmen
    - Herstellern von Wasseraufbereitungsgeräten
    - Herstellern von Messgeräten zur Wasseruntersuchung
    - Herstellern von Wasseraufbereitungschemikalien
    - Wasser- und/oder Abwasserverbänden
    - Wasseruntersuchungslaboratorien
    - Mineralwasserfirmen und Verbände
    - Wasserorientierten Umweltschutzverbände und Organisationen
    - Wasser- und Abwasserinstallationsunternehmen
    - Brunnenbau- und Wasserbauunternehmen, Bohrfirmen
    '- Wasserorientierten Fachgruppen bzw. Gesellschaften
    - Ingenieur- und Planungsbüros für Wasserbau, Hydrologie und Gewässerschutz
    - Landes- und Bundesbehörden Bereich Wasser/Abwasser/Gewässerschutz
    - Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien der Fachrichtungen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wassertechnik, Wasserchemie
    - Ausbildungsstätten für Wassermeister, Rohrnetzmeister sowie Ver- und Entsorgern und Kläranlagenpersonal

Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zum Eintritt in den Verein die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Ebenso können juristische Personen aus diesen Tätigkeitsbereichen als aktive Mitglieder beitreten.

(4) Sowohl fördernde als auch aktive Mitglieder sind stimmberechtigt und in die Organe des Vereins wählbar oder berufbar. Juristische Personen und Minderjährige können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

(5) Die aktiven Mitglieder können auf eigenen Wunsch, auf eigene Verantwortung und eigene Haftpflicht-, Unfall und Krankenversicherung an aktiven Einsätzen des Vereins bei der Verwirklichung des Satzungszweckes beteiligt werden. Über die Durchführung derartiger Einsätze und deren Ablauf entscheidet nach Katastrophen ein vom Präsidenten einberufener Krisenstab. Wird ein aktives Mitglied für einen derartigen Einsatz nicht berücksichtigt, so ist diese Entscheidung zu akzeptieren.

(6) Die Mitgliedschaft der fördernden und aktiven Mitglieder entsteht durch Eintritt in den Verein.

(7) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Mit dem Beitrittsgesuch ist gleichzeitig das Einverständnis zur Abbuchung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und zur Erreichbarkeit über eine E-Mail-Adresse zu erklären.

(8) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(9) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

(10) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens 3 Monate vorher angezeigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner:
    a) bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand dieses festgestellt hat,
    b) bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
    c) bei juristischen Personen mit dem Erlöschen oder der Auflösung.

(3) Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    b) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    c) ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr,
    d) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte usw.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Von aktiven und fördernden Einzelmitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 Euro zu leisten, der wegen Einsparung von Verwaltungskosten vom jeweiligen Konto des Mitgliedes einmal jährlich vier Wochen nach Eintritt in den Verein, danach in den Folgejahren jeweils im ersten Quartal abgebucht wird. Für juristische Personen wie beispielsweise Firmen, Vereine, Verbände, Gesellschaften oder Organisationen usw. wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 50 Euro nach dem gleichen Procedere wie bei den Einzelmitgliedern erhoben. Über die Änderung der Beitragssätze beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
    - der Vorstand,
    - die Mitgliederversammlung,
    - der vom Präsidenten einberufene Krisenstab.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeweils alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören als nichtvertretungsberechtigte Mitglieder der Kanzler sowie die Beisitzer an. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand nach Abs. 1 sowie der erweiterte Vorstand nach Abs. 2 wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    - in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres,
    - wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    - wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 12 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewesene Anschrift gerichtet war.

(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

(3) Anstelle einer Mitgliederversammlung mit persönlichem Erscheinen kann auch die „virtuelle Mitgliederversammlung“ unter Zuhilfenahme der modernen Kommunikationstechnik durchgeführt werden.

Hierzu werden sämtliche Berichte und Mitteilungen der Tagesordnung bereits per E-Mail mit der Einladung verschickt. Bei Tagesordnungspunkten, die eine Abstimmung erfordern, wird in der Einladung ein Termin bekannt gegeben, bis zu dem die Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung bei der Geschäftsstelle der IWAO eingegangen sein muss. Eine Entscheidung gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der per E-Mail abgegebenen Stimmen erreicht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 13 Versammlungsbeschlüsse und Beurkundung

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bzw. der sich an einer E-Mail-Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.


§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl unmittelbar im Anschluss an die vorangegangene Amtsperiode ist nicht zulässig.


§ 15 Geschäftsjahr

(1) Als Geschäftsjahr gilt jeweils das Kalenderjahr.


§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck mindestens 8 Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Der Auflösungsantrag muss in dieser Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das Vermögen des Vereins einem ähnliche Zwecke verfolgenden Verein zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat (z. B. dem Heinrich-Sontheimer-Laboratorium für Wassertechnologie der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. im Technologiezentrum Wasser – TZW Karlsruhe). Die Mitgliederversammlung muss darüber Beschluss fassen. Vor Durchführung des Beschlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden.


§ 17 Ehrungen und Auszeichnungen

(1) Für besondere Verdienste kann die Ehrenpräsidentschaft und die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Es entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. Ehrenpräsident und alle Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind stimmberechtigt. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Für herausragende und besondere Leistungen im Zusammenhang mit den Zielen des Vereins können durch Vorstandsbeschluss weitere Ehrungen, Auszeichnungen und Preise verliehen werden. Über die Formalitäten der Ehrungen und Auszeichnungen entscheidet der Vorstand.


Heidelberg, 11. Januar 2006

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Aktuelle Pressemitteilungen


17.08.2010

International Water Aid Organization hilft in Pakistan: Sauberes Trinkwasser für 20.000 Flutopfer

Heidelberg, 17. August 2010 – Hilfe für die Flutopfer: Die International Water Aid Organization (IWAO) aus Heidelberg schickt 300.000 Chlortabletten nach Pakistan, um die Folgen der verheerenden Flutkatastrophe einzudämmen. Mit einer Tablette lassen sich zehn Liter Wasser desinfizieren. So können in dem Überschwemmungsgebiet rund 20.000 Menschen einen Monat lang mit sauberem Trinkwasser versorgt werden. Die Lieferung trägt damit direkt dazu bei, die drohende Ausbreitung einer Choleraepidemie zu verhindern. Die IWAO, die nach Katastrophen schnelle Hilfe in Sachen Trinkwasser leistet und für den Einsatz eng mit der Europäischen Brunnengesellschaft in Karlsruhe zusammenarbeitet, sendet die Tabletten über die deutsche Botschaft an die Hilfsorganisation Shelter Now in Pakistan. Shelter Now desinfiziert mit den Tabletten das Trinkwasser für mehrere Tausend Flutopfer, die die Organisation im Raum Peshavar betreut. Von der Überschwemmungskatastrophe sind inzwischen über 20 Millionen Menschen betroffen.


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